Satzung der Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe, Landesverband Baden e.V.
Fassung vom 30.04.2022. Die Satzung regelt Zweck, Mitgliedschaft, Organe und Aufgaben des Landesverbandes. Die rechtsverbindliche Fassung ist die im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragene Originalsatzung – diese steht nebenstehend als PDF zum Download bereit.
Inhaltsverzeichnis 29 Paragraphen
- § 1Name, Sitz und Zweck
- § 2Selbstlosigkeit
- § 3Mittelverwendung
- § 4Begünstigungen
- § 5Vermögensbindung
- § 6Vereinszweck
- § 7Aufgaben des Landesverbandes
- § 8Beschlüsse des Landesverbandes
- § 9Mitgliedschaft (Vollmitglieder)
- § 10Mitgliedschaft (assoziiert)
- § 11Organe des Landesverbandes
- § 12Jahreshauptversammlung
- § 13Mitglieder der Jahreshauptversammlung
- § 14Aufgaben der Jahreshauptversammlung
- § 15Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
- § 16Geschäftsführender Vorstand
- § 17Erweiterter Landesvorstand
- § 18Wahl aller Landesvorstände
- § 19Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes
- § 20Delegiertentag
- § 21Beschlüsse Erweiterter Vorstand & Delegiertentag
- § 22Sekretär
- § 23Haftung des Landesvorstandes
- § 24Geschäftsordnung
- § 25Arbeitskreise
- § 26Finanzierung
- § 27Mitgliedsbeitrag
- § 28Haushalts- und Rechnungswesen
- § 29Inkrafttreten
§ 1
- Der Verein führt den Namen „Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe, Landesverband Baden e.V.“ (im Folgenden Landesverband genannt).
- Sitz des Landesverbandes ist Karlsruhe. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
- Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Landesverbandes ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Arbeit mit Suchtgefährdeten und Suchtkranken sowie die Bekämpfung der Suchtgefahren.
§ 2
- Der Landesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
- Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
§ 4
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
- Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 – Vereinszweck
- Der Landesverband ist der freie Zusammenschluss von Freundeskreisen sowie assoziierten Selbsthilfegruppen, die im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden tätig werden.
- Freundeskreise orientieren sich in ihrer Arbeit an den christlichen Grundwerten und dem Leitbild der Freundeskreise.
- Der Landesverband ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.
§ 7 – Aufgaben des Landesverbandes
Der Landesverband erfüllt seinen Zweck insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- Interessenvertretung der Freundeskreise auf Landesebene.
- Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit über die Tätigkeit der Freundeskreise und Förderung des Problembewusstseins über Suchtkrankheit.
- Informations- und Erfahrungsaustausch mit ihren Mitgliedern.
- Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Suchtkrankenhilfe.
- Vorbereitung und Durchführung landesweiter Treffen zum Zwecke der Begegnung und Weiterbildung.
- Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit anderen Selbsthilfegruppen, Abstinenzverbänden und Institutionen.
- Förderung der Bildung von Freundeskreisen in Baden.
- Logistische Unterstützung der Selbsthilfegruppen bei Verwaltungsarbeit, banktechnischen Angelegenheiten und materielle Unterstützung bei Projekten.
- Förderung der evangelischen Suchthilfe in Baden sowie Mitarbeit in den Netzwerken und im Behandlungsverbund an Fachkliniken, Beratungsstellen und der Selbsthilfe.
§ 8 – Beschlüsse des Landesverbandes
- In den Gremien des Landesverbandes werden die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen werden aufgeführt, zählen aber bei der Bestimmung der Mehrheit nicht mit.
- Bei Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
§ 9 – Mitgliedschaft von Vollmitgliedern
- Mitglied des Landesverbandes können natürliche Personen (weiter Einzelmitglied genannt) werden, die bereit sind, die Grundsätze der Freundeskreisarbeit und die Ziele der Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe, Landesverband Baden e.V., anzuerkennen und zu unterstützen.
- Mitglied des Landesverbandes können eingetragene Vereine sowie nicht eingetragene Vereine im Sinne von Selbsthilfegruppen mit der Anzahl ihrer Mitglieder werden, die bereit sind, die Grundsätze der Freundeskreisarbeit und die Ziele der Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe, Landesverband Baden e.V., anzuerkennen und zu unterstützen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Geschäftsführende Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Aufnahmebeschlusses.
- Die Mitgliedschaft endet
- bei eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen durch Auflösung;
- durch Kündigung;
- durch Ausschluss;
- bei natürlichen Personen durch Tod.
- Die Kündigung kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
- Ein Mitglied kann nach Anhörung durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes vorläufig ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach Absatz 1 entfallen sind, der Mitgliedsbeitrag trotz mehrfacher Mahnung nicht gezahlt wird oder das Mitglied gegen Selbstverständnis und Zweck des Landesverbandes verstößt, das Ansehen des Landesverbandes schädigt oder dessen Aufgabenwahrnehmung behindert. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Jahreshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
- Die rechtliche Selbständigkeit eingetragener Vereine bleibt von der Mitgliedschaft unberührt.
§ 10 – Mitgliedschaft von angeschlossenen Verbänden oder Vereinen (assoziierte Mitglieder)
- Assoziierte Mitglieder des Landesverbandes können juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Verbände und Vereine werden, die bereit sind, die Grundsätze der Freundeskreisarbeit und die Ziele der Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe, Landesverband Baden e.V., anzuerkennen und zu unterstützen.
- Die Art und der Umfang der Zusammenarbeit sowie Rechte und Pflichten des Landesverbandes und des assoziierten Mitglieds werden durch einen zu erstellenden Mitgliedsvertrag geregelt.
- Mitglieder aus assoziierten Verbänden bzw. Vereinen sind aufgrund der assoziierten Mitgliedschaft in der Jahreshauptversammlung nicht stimmberechtigt, können aber beratend teilnehmen. Sind Mitglieder aus assoziierten Verbänden bzw. Vereinen Einzelmitglieder im Sinne des § 9 Abs. 1, bleibt ihr Stimmrecht als Vollmitglied davon unberührt.
- Die Kündigung kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
- Ein Mitglied kann nach Anhörung durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes vorläufig ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach Absatz 1 entfallen sind, der Mitgliedsbeitrag trotz mehrfacher Mahnung nicht gezahlt wird oder das Mitglied gegen Selbstverständnis und Zweck des Landesverbandes verstößt, das Ansehen des Landesverbandes schädigt oder dessen Aufgabenwahrnehmung behindert. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Jahreshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
- Die rechtliche Selbständigkeit der assoziierten Mitglieder bleibt von der Mitgliedschaft unberührt.
§ 11 – Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind:
- die Jahreshauptversammlung;
- der Geschäftsführende Vorstand;
- der Erweiterte Vorstand;
- der Delegiertentag.
§ 12 – Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie ist mindestens einmal im Jahr vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte beantragt.
- Die Einladung erfolgt schriftlich in Textform durch den Geschäftsführenden Vorstand. Sie ist mindestens vier Wochen vorher mit Nennung der Tagesordnungspunkte an die Mitglieder zu übersenden.
- Tagesordnungspunkte, die bei der Einladung nicht genannt waren, können in der Jahreshauptversammlung nur verhandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.
- Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
- Über die Sitzungen der Jahreshauptversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zu übersenden.
- Assoziierte Verbände und Vereine erhalten ein Protokollexemplar in Schriftform zugesandt.
§ 13 – Mitglieder der Jahreshauptversammlung
- Alle Einzelmitglieder und alle Mitglieder eingetragener und nicht eingetragener Vereine haben Sitz und Stimme in der Jahreshauptversammlung.
- An der Jahreshauptversammlung können Vertreter des Diakonischen Werkes, der Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe, Bundesverband e.V., oder von Fachverbänden sowie fachlich kompetente Personen auf Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes oder der Jahreshauptversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 14 – Aufgaben der Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Verwirklichung und Überwachung der in §§ 1 Abs. 4, 6 und 7 genannten Zwecke und Aufgaben;
- Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Geschäftsführenden Vorstandes und Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses;
- Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes;
- Wahl des Geschäftsführenden und Erweiterten Vorstandes;
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Landesverbandes;
- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags;
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
- Genehmigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans;
- Beschlussfassung der Geschäftsordnung auf Vorlage des Landesvorstandes;
- Wahl von 2 Kassenprüfern für die Zeit der Legislaturperiode. Die §§ 16 und 17, jeweils Absatz 4, gelten für die Kassenprüfer entsprechend.
- Die Jahreshauptversammlung kann alle Angelegenheiten des Landesverbandes zur Beratung und Beschlussfassung an sich ziehen.
§ 15 – Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
- Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Geschäftsführenden Vorstand mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Muss die Jahreshauptversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist sie vom Geschäftsführenden Vorstand unverzüglich erneut einzuberufen. Bei dem zweiten Termin ist die Jahreshauptversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 16 – Geschäftsführender Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens dem/der Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden, einem/r Kassierer/in und einem/r Schriftführer/in.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Vertretung erfolgt in Einzelvertretung.
- Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder zur Durchführung von Geschäftsführungsaufgaben einen besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestimmen oder Einzelvertretungsvollmacht erteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so wird bei der nächsten Jahreshauptversammlung für den Rest der vierjährigen Wahlperiode nachgewählt. Bis zur Wahl kann ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen werden.
- Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Bedarf einberufen, sollten aber mindestens einmal pro Quartal stattfinden. Die Sitzungen können auch als Online-Veranstaltungen stattfinden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmt.
- Der Geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend ist.
- Stehen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes beim Landesverband in einem Arbeitsverhältnis, sind sie bei Personalangelegenheiten nicht stimmberechtigt. Haben Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes Rechtsgeschäfte mit dem Landesverband, haben sie diesbezüglich kein Stimmrecht. § 34 BGB ist strikt zu beachten. Der Vorsitzende, in Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, bestimmt, ob diese Vorstandsmitglieder bei der Beratung in diesen Angelegenheiten anwesend sein sollen oder nicht.
§ 17 – Erweiterter Landesvorstand
- Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, den Landesbeauftragten sowie den Regionalvertretern. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Die Landesbeauftragten und Regionalvertreter sind nicht vertretungsberechtigt. Ausnahmen nach § 16 Abs. 3 sind möglich.
- Die Landesbeauftragten sowie die Regionalvertreter werden bei der Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt.
- Scheidet ein Landesbeauftragter oder ein Regionalvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so wird bei der nächsten Jahreshauptversammlung für den Rest der vierjährigen Wahlperiode nachgewählt. Bis zur Wahl kann ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen werden.
§ 18 – Wahl aller Landesvorstände
- Alle Landesvorstände werden in geheimer Wahl von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird in einzelnen Wahlgängen, getrennt nach Vorsitzendem/r, Stellvertreter/in, Kassierer/in und Schriftführer/in sowie der Landesbeauftragten und Regionalvertreter, durchgeführt. Ein Vertreter der Blaukreuzgruppen der Stadtmission Heidelberg wird von der dortigen Hilfsbundsitzung gewählt und von der Jahreshauptversammlung ins Amt eingeführt. § 17 Abs. 4 gilt sinngemäß, auch für das Jahr der ersten Einführung, innerhalb der Wahlperiode.
- Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die meisten Stimmen erreicht hat.
- Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt, der von der Jahreshauptversammlung zu wählen ist und dem ein/e Vorsitzende/r und zwei Beisitzer/innen angehören. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen für keines der Vorstandsämter kandidieren.
§ 19 – Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes
- Der Geschäftsführende Vorstand ist für die Arbeit des Landesverbandes verantwortlich.
- Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes gehört insbesondere:
- die Leitung des Landesverbandes einschließlich der ordnungsgemäßen Geschäftsführung;
- die Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans;
- die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung;
- die Einberufung der Jahreshauptversammlung;
- die Vorlage des Tätigkeitsberichtes vor der Jahreshauptversammlung;
- die vorläufige Ausschließung von Mitgliedern;
- die Abgabe von Stellungnahmen zu wichtigen Sachfragen;
- die Vertretung des Landesverbandes in den Gremien der Verbände, bei denen er Mitglied ist;
- die Erarbeitung und Pflege einer Geschäftsordnung und deren Vorlage zur Beschlussfassung an die Jahreshauptversammlung;
- das Akquirieren und die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Die Aufgaben des Erweiterten Vorstandes sind:
- Die Regionalvertreter betreuen die in ihrem Einzugsgebiet befindlichen Gruppen und Kreise und halten in regelmäßigen Abständen Kontakt zu den Beratungsstellen.
- Ein/e Landesbeauftragte/r ist für die EDV/IT verantwortlich.
- Eine Landesbeauftragte ist für die Frauenarbeit verantwortlich.
- Ein/e Landesbeauftragte/r ist für die Aus- und Weiterbildung verantwortlich.
- Ein Landesbeauftragter ist für die Männerarbeit verantwortlich.
- Ein/e Landesbeauftragte/r ist für die Familien- und Angehörigenarbeit verantwortlich.
§ 20 – Delegiertentag
- Der Delegiertentag setzt sich zusammen aus dem Erweiterten Vorstand sowie einem Vertreter aus jeder Freundeskreis-Gruppe.
- Der Delegiertentag wird vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen, um wichtige Themen zu besprechen und um eine Vorlage für die Jahreshauptversammlung zu erstellen.
§ 21 – Beschlüsse Erweiterter Vorstand und Delegiertentag
- Bei Sitzungen des Erweiterten Vorstandes müssen zur Beschlussfähigkeit mindestens neun Personen anwesend sein.
- Über alle Sitzungen des Erweiterten Vorstandes und des Delegiertentages ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Teilnehmern zu übersenden.
§ 22 – Sekretär
- Der Sekretär (Angestellte) ist nicht vertretungsberechtigt.
- Der Geschäftsführende Vorstand ist allein weisungsberechtigt.
- Hauptaufgabe des Sekretärs ist die Führung der Geschäftsstelle.
- Der Sekretär hat Sitz und beratende Aufgaben im Geschäftsführenden und Erweiterten Vorstand.
- Ist der Sekretär/die Sekretärin Vollmitglied im Landesverband, kann er/sie von der Jahreshauptversammlung in Ämter gewählt werden, die kein Vertretungsrecht nach § 16 Abs. 2 / § 26 Abs. 1 BGB erwirken.
§ 23 – Haftung des Landesvorstandes
Laut BGB.
§ 24 – Geschäftsordnung
- Der Geschäftsführende Vorstand erstellt und pflegt die Geschäftsordnung und legt der Jahreshauptversammlung Änderungen zur Beschlussfassung vor.
- Die Geschäftsordnung soll insbesondere regeln:
- die Erledigung der laufenden Aufgaben durch den Geschäftsführenden Vorstand und der Geschäftsstelle;
- die Kompetenzen zur Wahrnehmung der Rechtsgeschäfte;
- die Zuständigkeiten und Verfahren bei der Haushalts- und Kassenführung.
§ 25 – Arbeitskreise
- Der Geschäftsführende Vorstand, die Jahreshauptversammlung, die Landesbeauftragten und Regionalvertreter können nach Rücksprache mit dem Geschäftsführenden Vorstand zur Durchführung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise bilden. Empfehlungen oder Beschlüsse dieser Arbeitskreise haben lediglich empfehlenden Charakter.
- In die Arbeitskreise können auch fachlich kompetente Persönlichkeiten berufen werden, die der Jahreshauptversammlung oder dem Landesvorstand nicht angehören müssen.
§ 26 – Finanzierung
Der Landesverband erhält die zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Mittel insbesondere aus:
- Mitgliedsbeiträgen;
- freiwilligen Zuwendungen (Spenden);
- Zuwendungen öffentlicher Stellen;
- Erträgen des eigenen Vermögens.
§ 27 – Mitgliedsbeitrag
- Über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages pro Mitglied entscheidet die Jahreshauptversammlung.
- Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags der assoziierten Mitglieder ist im Mitgliedsvertrag (§ 10 Abs. 2) zu vereinbaren.
§ 28 – Haushalts- und Rechnungswesen
- Der Vorstand ist zu einer sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet.
- Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Geschäftsführende Vorstand stellt jährlich einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan auf, der der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
- Die Jahresrechnung ist unverzüglich aufzustellen und der nächsten Jahreshauptversammlung vorzulegen.
- Die Jahresrechnung wird zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer der Treuhandstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. zur Prüfung übersandt.
§ 29 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung mit dem Tag des Eintrags ins Registergericht in Kraft.
Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe, Landesverband Baden e.V.
Beschlossen am 30.04.2022
Lutz Stahl, Vorstandsvorsitzender
Rainer Böhmer, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
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